Kein Maulkorberlass
Kein "Maulkorberlass" gegen Ärzte mit individueller Impfberatung !
Der Verein "Ärzte für individuelle Impfentscheidung" und die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland (GAÄD) haben ein Rechtsgutachten zum
Thema Impfaufklärung beim Stuttgarter Rechtsanwalt und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rüdiger Zuck in Auftrag gegeben.
Grund dafür: Auf dem 109. Deutschen Ärztetag (DÄT) waren Sanktionen mit berufsrechtlichen Schritten gegen Ärzte gefordert worden, "die sich explizit und wiederholt gegen empfohlene Schutzimpfungen ( ) aussprechen".
Zuck schreibt nun in seiner "gutachterlichen Äußerung", dass kein Arzt zu einer seinem ärztlichen Gewissen widersprechenden Behandlungsmethode gezwungen werden kann (Grundsatz der Therapiefreiheit).
Der Arzt müsse zwar über die öffentlichen Impfempfehlungen informieren, gemäß Art. 12 des Grundgesetzes (GG) dürfe er aber auch Einwände gegen den Einsatz bestimmter Impfstoffe äußern. Dies gelte insbesondere für Therapierichtungen wie Homöopathie und anthroposophische Medizin, bei denen der Arzt auf die Besonderheiten im Rahmen seiner Behandlungsmethoden hinweisen dürfe.
Auch dürften wegen des in der Verfassung garantierten Grundsatzes der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 II GG) Ärzte nicht daran gehindert werden, ihre Meinung und Kritik im Rahmen der wissenschaftlichen Diskussion zu äußern, selbst wenn diese Äußerungen "explizit und wiederholt" gegen die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) gerichtet seien.
Berufsrechtliche Maßnahmen auf der Basis des geltenden Rechts gegen einen Arzt, der sich gegen den Impfbeschluss des 109. DÄT im Rahmen der wissenschaftlichen Diskussion äußert, seien ausgeschlossen.
Die Verhängung eines Maulkorbs gegen Ärzte "unabhängig von der Art und Qualität. ....
Der Impfbeschluss des DÄT sei rechtlich ein "Nullum".
Der DÄT ist die Hauptversammlung der Bundesärztekammer.
Diese ist eine Arbeitsgemeinschaft und lediglich privatrechtlich als nicht rechtsfähiger Verein organisiert. Das hat zur Folge, dass die Beschlüsse des DÄT unmittelbar weder für die einzelne Ärztekammer noch für den einzelnen Arzt rechtlich bindend sind.
Sie stellen lediglich Empfehlungen dar.
Zuck schreibt weiter, dass man aber tatsächlich mit der Umsetzung des Impfbeschlusses in die Rechtsakte rechnen müsse.
Abschließend kommt Prof. Dr. Zuck zu der Bewertung, dass das bereits geltende Recht ausreiche, um die Einhaltung der ärztliche Sorgfalts- und Qualitätssicherungspflichten zu gewährleisten.
http://www.faktuell.de
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Was wurde dem BAYER - Management vor hundert Jahren von ihrem Chef aufgetragen?
"Kritische Ärzte mundtot schlagen", ....